Haschisch

Haschisch

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Hasch [haʃ], das; -s (ugs.), Ha|schisch ['haʃɪʃ], das, auch: der; -[s]:
Rauschgift, das aus den Blüten und Blättern einer indischen Hanfsorte gewonnen wird:
Hasch[isch] rauchen, schmuggeln.
Syn.: Droge, Stoff (Jargon).

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Hạ|schisch 〈n.; -; unz.〉 aus einer indischen Hanfart (Cannabis indica) gewonnenes Rauschgift [<arab. haschisch „Gras, Kraut“]

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Hạ|schisch [arab. haši̅š = Gras, Heu], das; -s; Syn.: Hasch, Heu, Kif u. v. a.: aus Pflanzenteilen des Indischen Hanfs (Marihuana) herstellbares Rauschmittel, das aufgrund seines Gehalts an Tetrahydrocannabinolen u. a. Cannabinoiden halluzinogen wirkt.

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Hạ|schisch, das, auch: der; -[s] [arab. ḥašīš, eigtl. = Gras, Heu]:
aus dem Blütenharz einer indischen Hanfsorte gewonnenes Rauschgift:
H. rauchen, schmuggeln;
bei der Razzia wurde nur eine kleine Menge H. gefunden.

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Hạschisch
 
[arabisch, eigentlich »Gras«, »Heu«] das, auch der, -(s), weit verbreitetes Rauschmittel (Halluzinogen), das harzartige Sekret von Drüsenhaaren an Blüten, Blättern und Stängeln des Indischen Hanfs (Cannabis sativa ssp. indica). Die psychische Wirkung wird insbesondere durch Tetrahydrocannabinol verursacht. Das gewonnene Harz wird in Klumpen oder Fladen geknetet und dann in Leinen verpackt gehandelt. Der Wirkstoffgehalt ist klimaabhängig, besonders hoch ist er in heißen, trockenen Klimaten.
 
Haschisch wird meist durch Rauchen von Joints genossen. Es kann aber auch als Zusatz zu Getränken oder Gebäck aufgenommen werden. Je nach Umgebung, Stimmungslage und körperliche Veranlagung des Rauchers ruft Haschisch unterschiedliche Rauscherlebnisse hervor: Entspanntsein, Apathie, Glücksgefühl, Niedergeschlagenheit, intensivere Sinneswahrnehmung, Ängstlichkeit, Unruhe, Gereiztheit, Aggressivität. Häufig kommt es auch zu Übelkeit und Erbrechen. Haschischgenuss führt zwar nicht zur physischen (keine physische Entzugserscheinungen), wohl aber zur psychischen Abhängigkeit. Oft spielt Haschisch als Einstiegsdroge zu stärkeren Drogen wie LSD oder Opiaten (v. a. Heroin) eine nicht zu unterschätzende Rolle (Rauschgifte).
 
In Deutschland unterliegen Haschisch und andere Hanf-(= Cannabis-)Produkte als »nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel« dem Betäubungsmittelgesetzen (BtMG) in der Fassung vom 1. 3. 1994. Eine Neubewertung von Cannabis in der Drogenpolitik wurde durch einen Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19. 12. 1991 eingeleitet, das diejenigen Bestimmungen des BtMG, welche die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabis-Produkten, soweit dies erlaubniswidrig geschieht, für unvereinbar mit dem GG erachtet. Das Gericht war der Ansicht, die Bestimmungen des BtMG über Cannabis seien unter dem Gesichtspunkt, dass Handel und Konsum anderer gesundheitsgefährdender Stoffe wie Nikotin und Alkohol straffrei seien, mit Art. 3 Absatz 1 GG (Gleichheitsgrundsatz), Art. 2 Absatz 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG, woraus das Gericht ein »Recht auf Rausch« ableitete, verfassungswidrig. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 4. 1994 (»Haschischurteil«) kann aus dem GG zwar kein »Recht auf Rausch« abgeleitet werden, und auch der Umgang mit Haschisch bleibt grundsätzlich strafbar, doch sind die Bestimmungen des BtMG, die den Umgang mit Cannabis unter Strafe stellen, am Maßstab des Art. 2 Absatz 1 und 2 GG zu messen. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden von der gesetzlichen, das Legalitätsprinzip durchbrechenden Möglichkeit, von der Strafverfolgung abzusehen, Gebrauch machen müssen, wenn es sich um Fälle gelegentlichen Eigenverbrauchs geringer Mengen von Cannabis-Produkten ohne Fremdgefährdung handelt und Unrecht der Tat und Schuld des Täters gering sind. - In Deutschland wurden 1999 von Zollfahndern 2 t Haschisch und 12 t Marihuana sichergestellt.
 
 
Die Verwendung von Haschisch als Rauschmittel ist zuerst aus Indien und Persien, ab dem 8./7. Jahrhundert v. Chr. besonders aus Mesopotamien bekannt, von wo aus Haschisch Zugang zum arabischen Kulturkreis fand. Herodot schilderte den Gebrauch von Haschisch bei den Skythen (5./4. Jahrhundert v. Chr.). Ferner war der Genuss von Haschisch bei Thrakern und Kelten verbreitet. 1845 beschrieb Jacques-Joseph Moreau de Tours (* 1804, ✝ 1884) die Rauschsymptome des Haschisch. Dem Pariser »Club des Hachichins« gehörten u. a. T. Gautier, G. de Nerval und C. Baudelaire an, die eingehend den Haschischgenuss schilderten.
 
 
H.: Prohibition oder Legalisierung, hg. v. W. Burian u. a. (1982);
 C. Coignerai-Weber: Therapie für H.-Abhängige? (1983);
 K. L. Täschner: Wirkung u. Gefährlichkeit von H. (21983);
 A. von Cossart: H. - Individuum - Gesellschaft. Jugendliche im Konflikt (1984);
 W. Schneider: Risiko Cannabis? (1995).
 

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Hạ|schisch, das, auch: der; -[s] [arab. ḥašīš, eigtl. = Gras, Heu]: aus dem Blütenharz einer indischen Hanfsorte gewonnenes Rauschgift: H. rauchen, schmuggeln; Sie erzählte, dass sie H. probiert habe (H. Lenz, Tintenfisch 36); Alkohol und Nikotin sind legal, der Besitz kleiner Mengen von Haschisch oder Marihuana ist verboten. Überzeugt Sie diese Aufteilung? (Spiegel 47, 1998, 66).

Universal-Lexikon. 2012.

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